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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00.AK   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00.AK (https://dejure.org/2001,9463)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.10.2001 - 20 D 37/00.AK (https://dejure.org/2001,9463)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK (https://dejure.org/2001,9463)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufstufung des bisherigen Verkehrslandeplatzes zum Verkehrsflughafen Dortmund unter Zulassung von damit verbundenen Anlagenerweiterungen und Betriebserweiterungen; Sicherstellung der Einhaltung eines äquivalenten Dauerschallpegels von 60/50 dB(A) tags/nachts an einem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (346).

    Das von der Beklagten vorliegend festgelegte Schutzziel ist demgemäß auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie vom Bundesverwaltungsgericht, das es als "ohnehin sehr weitgehend" einstuft, wiederholt gebilligt worden, vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, NVwZ 1999, 644 (647); Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 362; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - 20 B 81 D.I -, DVBl. 1990, 114 (115) und UA S. 93 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG -, BA S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261 (262), und wird von Luftfahrtbehörden häufig praktiziert, vgl. die Nachweise bei Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: November 1997), § 9 Rdnr. 68. Eine weitergehende Reduzierung des garantierten maximalen Störgeräusches (innen) war hier zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs nicht geboten.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 386 unter Berufung auf das Umweltgutachten 1987, a.a.O. S. 394. Daraus folgt indessen nicht, dass allgemein in sich entwickelnder Betrachtung und Wertung oder zumindest im Einzelfall nicht Anlass bestehen kann, diese Grenze zu unterschreiten.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 385 f. In die Bewertung einzubeziehen sind ferner die Fluglärmbelastung, wobei angesichts der Ausführungen des medizinischen Gutachters K. auch die Maximalpegel in den Blick zu nehmen sind, weiter aber auch sonstige Besonderheiten, die sich in planerisch erheblicher Weise aus der Lage des Grundstücks unmittelbar seitlich der An- und Abfluggrundlinie ergeben.

  • BVerwG, 27.10.1998 - 11 A 1.97

    Lärmschutzkonzept für Flughafenausbau Erfurt in einzelnen Punkten beanstandet

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Das von der Beklagten vorliegend festgelegte Schutzziel ist demgemäß auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie vom Bundesverwaltungsgericht, das es als "ohnehin sehr weitgehend" einstuft, wiederholt gebilligt worden, vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, NVwZ 1999, 644 (647); Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 362; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - 20 B 81 D.I -, DVBl. 1990, 114 (115) und UA S. 93 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG -, BA S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261 (262), und wird von Luftfahrtbehörden häufig praktiziert, vgl. die Nachweise bei Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: November 1997), § 9 Rdnr. 68. Eine weitergehende Reduzierung des garantierten maximalen Störgeräusches (innen) war hier zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs nicht geboten.

    Festzulegen ist sie nur im Einzelfall unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 - Urteil vom 27. Oktober 1998, a.a.O. S. 648 f. -, zu denen auch etwa die Lage des Grundstücks in enger Nähe zu der An- und Abfluggrundlinie gehört.

  • BVerwG, 11.07.2001 - 11 C 14.00

    Zivile Mitbenutzung des Militärflughafens Bitburg genehmigungsfähig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001 - 11 C 14.00 -, DVBl. 2001, 1848 (1851 ff.) m.w.N. Die Konformität des Vorhabens der Beigeladenen mit den gesetzlichen Zielen ist zu bejahen: Das Vorhaben soll die Funktion des Flugplatzes als Station für den regionalen Linienverkehr und als Schwerpunkt für den Geschäftsreiseverkehr unter Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen erhalten und stärken.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2001, a.a.O. S. 1852 f. Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall einer danach im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung, zu der die gutachtlich gestützten Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses auch von der Klägerin nicht fundiert bezweifelt werden, grundsätzlich möglichen Rechtfertigung des Ausbauvorhabens der Beigeladenen entgegenstehen, die also dem auf die Zivilluftfahrt ausgerichteten Gesetzeszweck nicht genügen und der Gemeinnützigkeit in einer Weise zuwiderlaufen, die eine Überwindung im Rahmen der planerischen Abwägung von vornherein ausschließt, sind nicht festzustellen.

  • BVerwG, 30.08.1993 - 7 A 14.93
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Allerdings lässt sich aus dem fristgerechten - also innerhalb von sechs Wochen nach Klageerhebung angebrachten - Klagevorbringen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371 (372), in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 20. April 2000 die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO kaum herleiten.

    Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - 7 A 14.93 -, a.a.O. Danach war es im Falle der Klägerin nicht angängig, die Erkenntnisgrundlagen des Planfeststellungsbeschlusses mit Nichtwissen zu bestreiten und zur Begründung der Betroffenheit auf ihre Einwendungen im Anhörungsverfahren zu verweisen.

  • BVerwG, 29.12.1998 - 11 B 21.98

    Recht des Verkehrswesens, Recht der Anlegung von Flughäfen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Festzulegen ist sie nur im Einzelfall unter Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse - vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1998 - 11 B 21.98 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 12 - Urteil vom 27. Oktober 1998, a.a.O. S. 648 f. -, zu denen auch etwa die Lage des Grundstücks in enger Nähe zu der An- und Abfluggrundlinie gehört.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.12.1993 - 7 B 11842/93

    Betriebsgenehmigung ; Zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Das von der Beklagten vorliegend festgelegte Schutzziel ist demgemäß auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie vom Bundesverwaltungsgericht, das es als "ohnehin sehr weitgehend" einstuft, wiederholt gebilligt worden, vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, NVwZ 1999, 644 (647); Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 362; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - 20 B 81 D.I -, DVBl. 1990, 114 (115) und UA S. 93 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG -, BA S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261 (262), und wird von Luftfahrtbehörden häufig praktiziert, vgl. die Nachweise bei Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: November 1997), § 9 Rdnr. 68. Eine weitergehende Reduzierung des garantierten maximalen Störgeräusches (innen) war hier zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs nicht geboten.
  • VGH Bayern, 04.11.1997 - 20 A 92.40134
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Vgl. BayVGH, Urteil vom 4. November 1997 - 20 A 92.40134 u.a. -, ZLW 1999, 536 (546 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1988 - 5 S 1061/88

    Klagebefugnis - ungenehmigter Hubschrauberlandeplatz in der Nachbarschaft -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Das von der Beklagten vorliegend festgelegte Schutzziel ist demgemäß auch von der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wie vom Bundesverwaltungsgericht, das es als "ohnehin sehr weitgehend" einstuft, wiederholt gebilligt worden, vgl. BVerwG, zuletzt Urteil vom 27. Oktober 1998 - 11 A 1.97 -, NVwZ 1999, 644 (647); Urteil vom 29. Januar 1991, a.a.O. S. 362; BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1989 - 20 B 81 D.I -, DVBl. 1990, 114 (115) und UA S. 93 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 7 B 11842/93.OVG -, BA S. 44; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW 1989, 261 (262), und wird von Luftfahrtbehörden häufig praktiziert, vgl. die Nachweise bei Hofmann/Grabherr, Luftverkehrsgesetz, Loseblatt-Kommentar (Stand: November 1997), § 9 Rdnr. 68. Eine weitergehende Reduzierung des garantierten maximalen Störgeräusches (innen) war hier zur Herbeiführung eines angemessenen Ausgleichs nicht geboten.
  • BVerwG, 17.05.1995 - 4 NB 30.94

    Verkehrslärm in der Bauleitplanung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82 (S. 24); Rat von Sachverständigen für Umweltfragen, Sondergutachten Umwelt und Gesundheit, 1999, Tz. 409 (S. 165).
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2001 - 20 D 37/00
    Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, DVBl. 2001, 386 m.w.N. Das von der Beigeladenen eingeholte Bodenlärmgutachten gehörte nicht zu dem danach unverzichtbaren Informationsmaterial, weil nichts dafür spricht, dass ohne seine Auslegung die Anstoßwirkung mit Blick auf die Klägerin in einem wesentlichen Punkt verfehlt worden ist.
  • BVerwG, 11.12.1981 - 7 B 22.81

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1998 - 20 B 960/97
  • BVerwG, 27.08.1997 - 11 A 18.96

    Verwaltungsverfahren - Gegenstand einer Einwendung im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz

  • Drs-Bund, 21.12.1987 - BT-Drs 11/1568
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 108/03

    Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft

    Die von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. gegen den Planfeststellungsbeschuss angestrengten Klagen - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - blieben im Umfang der Aufhebungsbegehren erfolglos, hatten aber im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren zum Teil Erfolg.

    Mit Urteilen vom 26. Oktober 2001 verpflichtete der Senat die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu 1. zu ergänzen (20 D 37/00.AK) bzw. über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück des Klägers zu 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (20 D 42/00.AK).

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - betreffend die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000 durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. ausgeführt hat, hat die Beklagte dem Flughafen der Beigeladenen nach dem Gesamtinhalt des Planfeststellungsbeschlusses keine spezielle Bedeutung gegeben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - ausgeführt hat, genügt der Flughafen in der Form, wie er planfestgestellt worden ist, den landesplanerischen Festlegungen.

    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - die in dem Planfeststellungsbeschluss für das Tagschutzgebiet festgelegte Lärmkontur von Leq(4) = 62 dB(A) (nur) mit Blick auf die Annahme einer Abweichung von (nur) +/- 1 dB(A) im Verhältnis zu einer Lärmkontur von Leq(3) = 62 dB(A) bei generalisierender Betrachtung gebilligt und eine Nachbetrachtung für Grundstücke außerhalb der gezogenen Kontur gefordert, für die sich eine größere Schwankungsbreite ergab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 83/03

    Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft

    Die von der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. gegen den Planfeststellungsbeschuss angestrengten Klagen - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - blieben im Umfang der Aufhebungsbegehren erfolglos, hatten aber im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren zum Teil Erfolg.

    Mit Urteilen vom 26. Oktober 2001 verpflichtete der Senat die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu 1. zu ergänzen (20 D 37/00.AK) bzw. über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück des Klägers zu 3. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (20 D 42/00.AK).

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - betreffend die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 2000 durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 3. ausgeführt hat, hat die Beklagte dem Flughafen der Beigeladenen nach dem Gesamtinhalt des Planfeststellungsbeschlusses keine spezielle Bedeutung gegeben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - ausgeführt hat, genügt der Flughafen in der Form, wie er planfestgestellt worden ist, den landesplanerischen Festlegungen.

    Der Senat hatte in seinen Urteilen vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - die in dem Planfeststellungsbeschluss für das Tagschutzgebiet festgelegte Lärmkontur von Leq(4) = 62 dB(A) (nur) mit Blick auf die Annahme einer Abweichung von (nur) +/- 1 dB(A) im Verhältnis zu einer Lärmkontur von Leq(3) = 62 dB(A) bei generalisierender Betrachtung gebilligt und eine Nachbetrachtung für Grundstücke außerhalb der gezogenen Kontur gefordert, für die sich eine größere Schwankungsbreite ergab.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2005 - 20 D 19/03

    Änderung der Betriebsgenehmigung für den Verkehrsflughafen Dortmund fehlerhaft

    Die von der Klägerin und dem Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss angestrengten Klagen - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - blieben im Umfang des Aufhebungsbegehrens erfolglos, hatten aber im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren zum Teil Erfolg.

    Mit Urteilen vom 26. Oktober 2001 verpflichtete der Senat die Beklagte, den Planfeststellungsbeschluss vom 24. Januar 2000 um eine Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf die Außenwohnbereiche des Grundstücks der Klägerin zu ergänzen (20 D 37/00.AK) bzw. über die fachplanerische Zumutbarkeit der Auswirkungen des Flugverkehrs auf das Grundstück des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (20 D 42/00.AK).

    Die im Zusammenhang mit der beantragten Änderung der Betriebsgenehmigung erfolgte Entscheidung über die fachplanerische Zumutbarkeit des Flugverkehrs gelte gleichermaßen auch für die ihr, der Beklagten, durch Urteil des Senats vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK - aufgegebene ergänzende Entscheidung zum Planfeststellungsbeschluss.

    Sie könnten in diesem Fall nicht etwa auf die entsprechende Verpflichtung der Beklagten aus den Urteilen des Senats vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK und 20 D 42/00.AK - zurückgreifen.

    Dies hat der Senat bereits für die Lärmbelastungen des Innenwohnbereichs des Hauses der Klägerin in seinem Urteil vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK - ausgeführt, die in quantitativer und qualitativer Hinsicht in einem erheblich stärkeren Maße als der Kläger durch den Luftverkehr betroffen ist.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 134/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Danach ist davon auszugehen, dass bei geschlossenen Fenstern mit der hier jedenfalls anzunehmenden Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) Innenraumpegel auftreten, die das behördlich angestrebte und in der Rechtsprechung seit langem akzeptierte Schutzziel eines Maximalpegels von 55 dB(A), dass allerdings keine Störungsfreiheit bedeutet, sondern angemessene Kommunikations- und Wohnverhältnisse gewährleistet, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.10.2001 - 20 D 37/00.AK -, Urteilsabdruck S. 31 ff., regelmäßig deutlich unterschreiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2004 - 20 D 134/00
    Danach ist davon auszugehen, dass bei geschlossenen Fenstern mit der hier jedenfalls anzunehmenden Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) Innenraumpegel auftreten, die das behördlich angestrebte und in der Rechtsprechung seit langem akzeptierte Schutzziel eines Maximalpegels von 55 dB(A), dass allerdings keine Störungsfreiheit bedeutet, sondern angemessene Kommunikations- und Wohnverhältnisse gewährleistet - vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2001 20 D 37/00.AK , Urteilsabdruck S. 31 ff. -, regelmäßig deutlich unterschreiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 135/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Danach ist davon auszugehen, dass bei geschlossenen Fenstern mit der hier jedenfalls anzunehmenden Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) Innenraumpegel auftreten, die das behördlich angestrebte und in der Rechtsprechung seit langem akzeptierte Schutzziel eines Maximalpegels von 55 dB(A), dass allerdings keine Störungsfreiheit bedeutet, sondern angemessene Kommunikations- und Wohnverhältnisse gewährleistet - vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK -, Urteilsabdruck S. 31 ff. -, regelmäßig deutlich unterschreiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 167/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Danach ist davon auszugehen, dass bei geschlossenen Fenstern mit der hier jedenfalls anzunehmenden Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) Innenraumpegel auftreten, die das behördlich angestrebte und in der Rechtsprechung seit langem akzeptierte Schutzziel eines Maximalpegels von 55 dB(A), dass allerdings keine Störungsfreiheit bedeutet, sondern angemessene Kommunikations- und Wohnverhältnisse gewährleistet - vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK -, Urteilsabdruck S. 31 ff. -, regelmäßig deutlich unterschreiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 164/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Danach ist davon auszugehen, dass bei geschlossenen Fenstern mit der hier jedenfalls anzunehmenden Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) Innenraumpegel auftreten, die das behördlich angestrebte und in der Rechtsprechung seit langem akzeptierte Schutzziel eines Maximalpegels von 55 dB(A), dass allerdings keine Störungsfreiheit bedeutet, sondern angemessene Kommunikations- und Wohnverhältnisse gewährleistet - vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK -, Urteilsabdruck S. 31 ff. -, regelmäßig deutlich unterschreiten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2004 - 20 D 155/00

    Neue Betriebsgenehmigung für den Flughafen Düsseldorf nicht zu beanstanden

    Danach ist davon auszugehen, dass bei geschlossenen Fenstern mit der hier jedenfalls anzunehmenden Dämmwirkung von mindestens 30 dB(A) Innenraumpegel auftreten, die das behördlich angestrebte und in der Rechtsprechung seit langem akzeptierte Schutzziel eines Maximalpegels von 55 dB(A), dass allerdings keine Störungsfreiheit bedeutet, sondern angemessene Kommunikations- und Wohnverhältnisse gewährleistet - vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2001 - 20 D 37/00.AK -, Urteilsabdruck S. 31 ff. -, regelmäßig deutlich unterschreiten.
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